Infothek und Gremien
Hier finden Sie weitere Informationen:
Das Netzwerk „Bündnis Neurokognitive Störungen StädteRegion Aachen“ ist ein freiwilliger, offener Zusammenschluss mit dem Schwerpunkt Demenz in der StädteRegion Aachen. Übergeordnetes Ziel des Netzwerkes ist die bestmögliche Lebens- und Versorgungsqualität sowie ein förderliches Umfeld für Menschen mit Demenz und ihre Familien.
Das Bündnis wird mit der Netzwerkförderung nach §45c Abs. 9 SGB XI aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung umgesetzt. Die Alzheimer Gesellschaft StädteRegion Aachen e.V. übernimmt als freier Träger die Netzwerkkoordination.
Nähere Informationen können Sie der Kooperationserklärung entnehmen.
Eine Übersicht über die Bausteine der Netzwerkarbeit, die aktuelle Liste der Netzwerkpartner_innen und Informationen zu aktuellen Aktivitäten finden Sie unter www.alzheimergesellschaft-aachen.de.
Das Netzwerk ist offen und freut sich über alle, die mitwirken möchten.
Kontakt:
Netzwerkkoordination
Alzheimer Gesellschaft StädteRegion Aachen e.V.
Claudia Liepertz (Netzwerkkoordinatorin)
Rathausstr. 79
52222 Stolberg
Telefon: 02402 / 99 76 08 5
E-Mail: netzwerkkoordination@alzheimergesellschaft-aachen.de
Nach § 8 des Alten- und Pflegegesetz NRW richten die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Konferenzen ein. Diese tagen in der Regel zweimal jährlich. Die Konferenzen wirken mit bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote. Hierzu gehören insbesondere:
- die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung
- die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen, insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen
- die Beratung stadt- bzw. kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen
- die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige
- die Beteiligung der Gruppen nach § 3 Abs. 1 Anfragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen
- die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements
- die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und – soweit die Kommunen nicht von der Möglichkeit des § 11 Abs. 7 Gebrauch macht – einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung.
Die nächsten Sitzungen finden am 10.03. und 24.11.2026 um 15.00 Uhr statt.
Hier können Sie die letzte aktuelle Einladung und die Vorlagen herunterladen: (Sobald die Dokumente zur nächsten Sitzung vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.)
Hier können Sie die Niederschriften der letzten Sitzungen herunterladen:
Nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW haben die Kreise und kreisfreien Städte eine kommunale Pflegeplanung zu erstellen.
Diese Planung dient
- der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen,
- der Überprüfung, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfsangebot für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird und gem. § 11 Abs. 2 SGB XI die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt und deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet wurden und
- der Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen von Kreisen und kreisfreien Städten zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfsangebotes ergriffen werden müssen,
- der Förderung der Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang von Pflege und Betreuung zur Sicherung der sozialen Teilhabe Pflegebedürftiger.
Darüber hinaus soll die kommunale Pflegeplanung Angebote der komplementären Hilfe, neue Wohn- und Pflegeformen aufzeigen und bei der Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur einbeziehen.
Der Städteregionstag hat entschieden eine verbindliche Bedarfsplanung einzuführen. Diese verbindliche Bedarfsplanung muss nach § 7 Abs. 6 APG NRW zukunftsorientitert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsabdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.
Die aktuellen Unterlagen können Sie hier herunter laden:
Pflegekassen
Die Soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als weitere Säule der Deutschen Sozialversicherung eingeführt. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen.
Um Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer jeweiligen Pflegekasse, die Ihrer Krankenkasse angeschlossen ist, stellen.
Seit dem 01.01.2017 gibt es fünf Pflegegrade zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Ihre Pflegekasse, egal ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind, lässt ein Gutachten erstellen mit dem festgelegt wird, welcher Pflegegrad Ihnen zusteht. Weitere Informationen und Vordrucke zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage Ihrer Pflegekasse.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes: www.gkv-spitzenverband.de.
Medizinischer Dienst Nordrhein
Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf die Gewährung einer Leistung des Pflegeversicherungsgesetzes stellen, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst Nordrhein – MD – mit der medizinischen Begutachtung des Antrages.
Der MD wird in der Regel einen Hausbesuch vornehmen, um zu prüfen, ob Sie pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. In seinem Gutachten macht der MD der Pflegekasse einen Vorschlag bezüglich der Pflegeeinstufung. Die Entscheidung über die Pflegeeinstufung liegt bei der Pflegekasse. Ferner berät er Sie und die Pflegekasse einzelfallbezogen über die angezeigten Hilfen, Leistungen oder Leistungskombinationen.
Nähere Informationen zum MD Nordrhein finden Sie hier.
Wenn eine nahestehende Person stirbt macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken darüber zu fassen wie es weiter geht. Daher ist es hilfreich, wenn einige Dinge bereits im Vorfeld festgelegt und geklärt wurden. Hierzu zählen insbesondere:
Testament
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten:
Notariell aufgesetztes Testament
Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügungen aufklärt.
Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel nicht aufkommen.
Eigenhändiges Testament
Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Das Testament kann zu Hause aufbewahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.
Gemeinsames Testament von Ehegatten
Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt, mit Ort und Datum versieht und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
Rund um die Betattung
Es ist hilfreich, wenn Sie folgende Fragen bereits zu Lebzeiten bedenken und Ihre Wünsche mit Ihren Angehörigen besprechen:
- Wer soll über meinen Tod benachrichtigt werden?
- Wie soll mein Begräbnis gestaltet sein?
- Möchte ich eine Feuer- oder Erdbestattung?
- Wo möchte ich beigesetzt werden?
- Welche Grabform ist mir angenehm und stimmt mit den Wünschen meine Angehörigen überein?
Links für Arbeitgebende und/oder Beschäftigte :
Links für Arbeitgebende und/oder Beschäftigte :
Weitere Links:
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die StädteRegion Aachen für die Inhalte unter den aufgeführten Links keine Gewähr übernimmt.
Bundesweiter AOK Pflegenavigator
Landesverband der Alzheimer-Gesellschaften NRW e. V.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO)
Landesseniorenvertretung NRW
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V.
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW
Bundesinteressenvertretung und Selbsthilfeverband der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen (Biva e.V.)
Bundesministeriums für Gesundheit
AOK Gesundheitspartner
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
Informationen über Pflegestudiengänge
Deutscher Pflegeverband e. V. (DPV)
Behindertenforum Herzogenrath
Im Alter in Form
Musterwohnung Demenz
Pflegewegweiser NRW
Filmprojekt "Anderssein"_Teil 1
Filmprojekt "Anderssein"_Teil 2
Checkliste zur Aufnahme und Entlassung im Krankenhaus - "Krankenhaus - was nun?"
Smarte Musterwohnung für Senior_innen
Leader-Informationsportal
Vordruck - Aachener Notfallplan